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Der Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz in Unternehmen ist eine wichtige Angelegenheit, die permanent im Fokus der Verantwortlichen sein sollte. Damit Unternehmen diese wichtige Aufgabe nicht vernachlässigen, hat der Gesetzgeber Bußgelder im Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutz eingeführt. Sobald ein Unternehmen gegen die „Regeln für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“ verstößt, werden hohe Geldbeträge fällig.

Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung, die das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten regelt.

Die Bußgelder sind nicht zwingend bindend, doch die Gerichte nutzen sie als Orientierungshilfe bei der Formulierung ihrer Urteile. Denn die Bußgelder sind Regelsätze, die von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Diese Regelsätze können jedoch erhöht oder vermindert werden und liegen damit im Ermessensspielraum des Richters.

Gründe für niedrigere Bußgelder sind:

  • Mitarbeiteranzahl
  • Einsicht des Betroffenen
  • Bußgeldhöhe steht in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen

Gründe für höhere Bußgelder sind:

  • Mitarbeiteranzahl
  • Uneinsichtigkeit des Betroffenen
  • Wiederholungstat
  • Regelverstoss führt zu wirtschaftlichen Vorteilen

Wir haben einmal die wichtigsten Bußgelder aufgelistet und nach der Bußgeldhöhe zusammengestellt.
Viele Regeln sind Ihnen wahrscheinlich gar nicht so sehr bewusst. Dennoch gilt auch hier:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Das zuletzt aufgeführte Bußgeld über 5.000 Euro ersparen Sie sich übrigens, wenn Sie Schulungstool in Ihrem Unternehmen einsetzen.

Bußgelder in Höhe von 500 EURO

  • Mittel zur Ersten Hilfe wie zum Beispiel Verbandmaterial fehlen oder sind unzureichend vorhanden.

Bußgelder in Höhe von 1.000 EURO

Unzureichende Mittel zur Brandbekämpfung können für Firmen ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro bedeuten.
  • Mittel zur Brandbekämpfung sind nur unzureichend vorhanden.

Bußgelder in Höhe von 2.000 EURO im Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutz

  • Mittel der Brandbekämpfung fehlen oder sind ungeeignet.
  • Beleuchtung fehlt oder ist unzureichend vorhanden.
  • Sicherheitsbeleuchtung fehlt oder ist unzureichend vorhanden.
  • Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sind nicht vorhanden. Temperatur ist entweder zu hoch oder zu niedrig.
  • Regelmäßige Erholungszeiten bei der Bildschirmarbeit werden nicht gewährt.
  • Der Bildschirm ist ungeeignet.
  • Die Anforderungen an Bildschirmgeräte für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen sind nicht erfüllt.
  • Die Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen sind nicht erfüllt.
  • Die Anforderung an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen ist nicht erfüllt.
  • Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel oder Rettungsgerät für die Erste Hilfe fehlen oder sind unzureichend.
  • Sonstige Einrichtungen wie Wasch- und Umkleidegelegenheiten oder zur Einnahme von Mahlzeiten oder Trinkwasser sind nicht vorhanden oder unzureichend.
  • Verkehrswege auf dem Firmengelände sind unzureichend oder nicht sicher.

Verschiedene Bußgelder in Höhe von 3.000 EURO

  • Toilettenraum oder mobile Toilettenkabine werden nicht bereitgestellt.
  • Pausenraum fehlt oder ist unzureichend.
  • Durchführung von Abbruch- und Montagearbeiten unter nicht fachkundiger Aufsicht.
  • Abbruch- oder Montageanweisung fehlt oder ist unzureichend.

Bußgelder in Höhe von 4.000 EURO im Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutz

  • Schutzvorrichtung oder Schutzmaßnahme ist unvollständig.
  • Ein Gefahrenbereich ist ungesichert.
  • Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen oder Notausgängen fehlen oder sind unzureichend.
  • Gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist nicht vorhanden.
Ein blockierter Notausgang kann ein Unternehmen 5.000 Euro Bußgeld kosten.

Bußgelder in Höhe von 5.000 EURO

  • Gefährdungsbeurteilung ist nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.
  • Verkehrswege auf dem Firmengelände sind mangelhaft.
  • Schutzvorrichtung oder Schutzmaßnahme fehlt oder ist ungeeignet.
  • Fluchtwege und Notausgänge sind mangelhaft oder ungeeignet.
  • Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt.
  • Verkehrswege, Fluchtwege oder Notausgänge sind nicht freigehalten.
  • Schutzvorrichtung oder Schutzmaßnahme fehlen oder sind ungeeignet.
  • Standsicherheit von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen, Förderzeugen fehlt oder ist unzureichend.
  • Standsicherheit von höher oder tiefergelegenen Arbeitsplätzen fehlt oder ist unzureichend.
  • Absturzsicherungen an Laderampen fehlen oder sind unzureichend.
  • Elektrische Freileitungen sind nicht abgeschirmt oder mit Hinweisen versehen.
  • Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen.

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